SATZUNGDer COUNTRY COMPANY KELSTERBACH e.V.§1 Name des VereinsCountry Company Kelsterbach e.V. Sitz: Geschäftsstelle: Verein wird ins Vereinregister des Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namen e. V. §2 Zweck des VereinsDer Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich das Ziel gesetzt haben die C&W Musik sowie die modernen und traditionellen Elemente der C&W Kultur zu fördern. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur f. d. Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Aufnahme von MitgliedernMitglied kann jeder Bürger werden, der seinen Wohnsitz überwiegen in der BRD hat. Ebenso können Bürger mit Wohnsitz im Ausland Mitglieder werden wenn sie aktiv am Vereinsleben teilnehmen wollen. Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist. Als fördernde Mitglieder können volljährige, natürliche und juristische Personen aufgenommen werden die keine aktive Vereinsarbeit leisten und durch ideelle oder materielle Leistungen den Verein fördern. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Vereinssatzung wirksam. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. §4 Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Vereinseigentum ist dem Verein innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung zurückzugeben. §5 Die Rechte und Pflichten der MitgliederAlle Mitglieder haben das Recht
Die Vereinsmitglieder (mit Ausnahme der fördernden Mitglieder) haben die Pflicht,
§6 BeiträgeDie Vereinsbeiträge und Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Verfahrensweise und andere diesbezügliche Regelungen werden in der Finanzordnung des Vereins geregelt. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht pünktlich entrichtet werden. §7 HaftungVerstößt ein Mitglied des Vereins gegen gesetzliche oder in der Satzung festgelegten Vorschriften und Bestimmungen haftet das Mitglied persönlich für evtl. Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem Verein. §8 Organe des Vereins
§9 Die MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten, durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. §10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§11 Der Vorstand
§12 VertretungsberechtigungDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten. §13 Das GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr §14 Auflösung des VereinsBei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kelsterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |